Personenabsicherung in der Industrie
Kurzfassung zu den vom Zentral-Arbeitsinspektorat Wien des Sozialministeriums veröffentlichten Informationen zum Thema Alleinarbeit
Was ist Alleinarbeit? Gesetzliche Grundsatzbestimmung gemäß §61 Abs. 6 ASchG An abgelegenen Arbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr dürfen ArbeitnehmerInnen nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung - im Sinne von Sicherstellung rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt eines Schadens - gewährleistet ist.
Alleinarbeit liegt vor • bei Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr – wenn diese außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen durchgeführt werden • an abgelegenen Arbeitsplätzen, wenn innerhalb des Mobilitätsbereiches einer arbeitenden Person keine anderen Personen sind oder regelmäßig vorbeikommen
Wo kann Alleinarbeit auftreten? Alleinarbeit ist in Industrie, Gewerbe und in verschiedensten Betrieben und Berufen anzutreffen. Durch Rationalisierung und Technisierung nimmt Alleinarbeit zu. Alleinarbeitsplätze können insbesondere vorkommen bei • Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen • Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten im Sonderbetrieb wie Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Kontrollarbeiten • Arbeiten in Kraftwerken, Verbrennungs- und Kläranlagen sowie auf Deponien • Kontrollgängen in ausgedehnten Anlagen oder bei Kontrollen in Betrieben während der Betriebsferien • Überzeit-, Schicht-, Gleit-, Samstags- oder Sonntagsarbeit
Grundsätze für sichere Alleinarbeit Alleinarbeit ist allgemein nur erlaubt, wenn eine wirksame Sicherung gewährleistet ist, d.h. wenn • eine wirksame Sicherung = geeignete Sicherungsmaßnahme, die rechtzeitige Hilfeleistung in einer akzeptierten Zeitspanne gewährleistet. • eine rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungs-maßnahmen gewährleistet ist sowie • allein arbeitende und sichernde Personen ausreichend informiert und unterwiesen sind.
Gesicherte Alleinarbeit & gesetzeskonforme Alarmarten • Intervallkontrollen periodisch oder aperiodisch, auf Arbeitsvorgang abgestimmt Anwendung: In allen Fällen, wo durch geeignete Wahl der Intervalle die wirksame Sicherung und Hilfeleistung in der der Erkrankungs-,vorhersehbaren Verletzungs- oder Schädigungssituation entsprechenden Art und Zeit eingeleitet werden kann.
• willensabhängige Melde- oder Alarmsysteme (wPSS) im Mobilitätsbereich der alleinarbeitenden Person, mit akustischer und/oder optischer Alarmierung bei der sichernden Person. Anwendung: In allen Fällen, wo Mobilität und Handlungsfähigkeit der alleinarbeitenden Person erhalten bleibt.
• automatische und willensunabhängige Personensicherungssysteme (wuPSS) Diese Systeme werden von der allein arbeitenden Person personenbezogen getragen. Anwendung: In allen Fällen, wo die Mobilität und Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person nicht erhalten bleiben und Intervallkontrollen nicht angewendet werden bzw. nicht angewendet werden können.
• Technischer Alarm
• individuelle Sicherungssysteme die eine wirksame Sicherung zu den jeweils erforderlichen Mindestanforderungen der Sicherungsmaßnahmen gewährleisten - bei Gleichwertigkeit zu anderen ermittelten Mindestsicherungssystemen
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